Satzung

1 Namen und Sitz

Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Donzdorf e. V. und hat seinen Sitz in Donzdorf. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen eingetragen werden.

2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtliche Ebene.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein hat die Aufgabe

  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der feien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären.
  3. Durch Vortragsveranstalltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  4. Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

  1. Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie
  2. Freiberuflich Schaffende
  3. Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen

D.h., Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zu dem selbständigen Mittelstand zählt.

Mittelstand ist keine Frage des Einkommens; Mittelstand ist vielmehr eine Frage des Denkens, des Fühlens und einer freiberuflichen Gesellschaftsordnung und das Maß- und Mittehalten in allen Lebensbereichen, das sind die typischen Kennzeichen dieses Standes der Mitte, zu dem die Selbständigen aus Handwerk, Handel, der Industrie und den freien Berufen gehören. Aber auch alle Freunde in unselbständiger Stellung, die diese Auffassung teilen, sollen bei uns herzlich willkommen sein.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,
  2. Durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über,
  3. Durch Ausschluss. Der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auzusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschuss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  4. Durch Auflösung des Vereins
  5. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu errichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern einen jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.

7 Organe des Vereins
  • Organe
  1. Vorstand

Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • den Stellvertretern
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  1. Ausschuss
  2. Den 4 Mitgliedern des Vorstandes
  3. Mindestens 7 weiteren Vereinsmitgliedern, aber darüber hinaus nicht mehr als 10% der Mitglieder

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils Ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein. Es hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung der Gemeinderäte trifft der Vorstand.

  • Mitgliederversammlung
  • Aufgaben

Dem Vorstand obliegt dem Innenverhältnis die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen.

Vorstand im Sinne de §26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die je alleinverfügungsberechtigt sind

Im einzelnen haben

  1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.
  2. Der Schriftführer die Protokolle in der Sitzung zu führen, die vom Vorsitzenden mitunterschrieben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
  3. Der Kassier die Beiräte einzuziehen und das Kassengeschäft zu führen. Er hatder Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer, der Kssier und die Kassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstand- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlauschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den gewählten weiteren Vertretern aus der Reihe der Vereinsmitgliederversammlung.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berühenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Abgelehnt. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  2. Die Wahl der Kassenprüfer
  3. Die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
  4. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  5. Die Änderung der Vereinssatzung
  6. Beschlussfassung über Auflösung und Liqidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder aud Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß ausserdem einberufen werden wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Abgabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Der Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätetet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadtverwaltung Donzdorf hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

Vorstehender Verein wurde am 29. April 1976 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Geislingen (Steige) unter Nr: 2 2 5 eingetragen.